Beides dient jedoch der Interessenwahrung. Insofern stellt der regelmässig anfallende anwaltliche Reiseaufwand auch normal zu entschädigender Aufwand dar (Fellmann / Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz (Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte, BGFA, 2005, N. 164 zu