ca) Die mit dem Beklagten und seinem Rechtsvertreter abgeschlossene Honorarvereinbarung sieht für den Reiseaufwand keine eigenständige Regelung vor. Insofern ist davon auszugehen, dass der Beklagte seinem Rechtsvertreter die Reisezeit ebenfalls zum Normalansatz von Fr. 240.-- abzugelten hat. Wohl bestehen nun offensichtliche Unterschiede in der anwaltlichen Beanspruchung durch Reisen und durch die eigentliche juristische Tätigkeit. Beides dient jedoch der Interessenwahrung.