Wird lediglich der Aufwand der Anreise aus Chur als gerechtfertigt erachtet, errechnen sich für die An- und Rückreise sowie die Teilnahme an der Vermittlungsverhandlung - dies inklusive des Zeitbedarfs für den Gang von und zu den Bahnhöfen und die Wartezeit - ein zeitlicher Totalaufwand von kaum mehr als 2 Stunden und Billetkosten von Fr. 12.60 (Halbtaxbillet 1. Klasse). Bemass der Kreispräsident den Zeitbedarf für die An- und Rückreise sowie die Teilnahme an der Verhandlung stattdessen auf 5 1/4 Stunden und sprach er Reisespesen von Fr. 76.-- zu, hat der Beklagte offensichtlich keinen Grund, ihm eine Gesetzesverletzung vorzuhalten.