Bietet der beklagtische Rechtsvertreter seine Dienste auch von Chur aus an und ist davon auszugehen, dass er demzufolge auch regelmässig in dieser Region tätig ist, hatte er dafür zu sorgen, dass die Vermittlungsverhandlung an einem Tag stattfindet, an dem er selbst oder aber ein Bürokollege sich eh in der Region aufhält und eine Anreise aus dem näher gelegenen Büro möglich ist. Zu einem solchen Vorgehen bestand vorliegend umso mehr Veranlassung, als der Beklagte nachgerade unter Hinweis auf den zwischenzeitlich eingeschalteten Rechtsschutz um eine Verschiebung der bereits angesetzten Vermittlungsverhandlung ersuchte.