Tätigkeiten, die am gleichen Ort beziehungsweise in der gleichen Region anfallen, sind möglichst zusammenzufassen. So kann es bei einer grösseren Distanz zwischen zwei Büros und der Möglichkeit, Einfluss auf die Terminabsprache zu nehmen, nicht angehen, dass ein Anwalt zur Wahrung eines einzigen, kurzen Verhandlungsoder Instruktionstermins das Büro wechselt und in der Folge der Gegenpartei nicht nur die damit verbundene anwaltliche Tätigkeit, sondern auch die Reisezeit in Rechnung stellt. Bei Bürogemeinschaften besteht alsdann - und infofern ist den Klägern bei ihrem Hinweis auf eine vorübergehende Mandatierung eines anderen Anwalts recht zu geben - auch die Möglichkeit, gewisse Ter-