Auf die Möglichkeit des Anwalts, mit seinem Klienten im Rahmen der Honorarvereinbarung eine davon abweichende Regelung zu treffen, braucht an dieser Stelle nicht weiter eingegangen zu werden. Bietet ein Anwalt seine Dienste in zwei Büros an zwei unterschiedlichen Orten an, ist von ihm - was die Entschädigungspflicht betrifft - zumindest eine terminlich sinnvolle Koordination zu verlangen. Tätigkeiten, die am gleichen Ort beziehungsweise in der gleichen Region anfallen, sind möglichst zusammenzufassen.