Praktiziert ein Anwalt an zwei Orten, wird seine Mandantschaft zumindest dann, wenn kein Hinweis auf besondere Präsenzzeiten gemacht werden, wohl erwarten, dass erstens der Wechsel vom einen ins andere Büro nicht entschädigungspflichtig ist und zweitens die Wahrnehmung von auswärtigen Terminen jeweils ab jenem Büro in Rechnung gestellt wird, das näher liegt. Auf die Möglichkeit des Anwalts, mit seinem Klienten im Rahmen der Honorarvereinbarung eine davon abweichende Regelung zu treffen, braucht an dieser Stelle nicht weiter eingegangen zu werden.