bb) Aus der vorerwähnten neueren Praxis vermag der Beklagte aber letztlich ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn tatsächlich ist vorliegend von einer Situation auszugehen, die es offensichtlich nicht rechtfertigt, mehr als den von den Klägern anerkannten Aufwand eines in der Nähe von Maienfeld praktizierenden Anwalts zuzugestehen. So ist dem Briefpapier des beklagtischen Rechtsvertreters zu entnehmen, dass er zusammen mit vier weiteren Anwaltspersonen im Rahmen einer Kanzleigemeinschaft tätig ist. Die Gemeinschaft verfügt einerseits über ein Büro in St. Moritz. Anderseits betreibt sie aber auch ein solches in Chur. Das Büro in Chur wird an zweiter Stelle aufgeführt.