So wurde in der seither ergangenen Rechtsprechung vermehrt der Umstand gewichtet, dass das primäre Interesse einer Partei in der Mandatierung eines ihr bekannten, oft am gleichen Wohnort praktizierenden, unter Umständen bereits für sie tätig gewesenen und das notwendige Vertrauen geniessenden Anwalts liegt (vgl. Urteil ZB 06 30 des Kantonsgerichtsausschusses vom 7. März 2007 E. 3; Urteil ZB 96 52 des Kantonsgerichtsausschusses vom 19. November 1996 E. 8.). Alsdann kann die Wahl eines Anwalts zwar dazu führen, dass längere Fahrten zu den in der Sache zuständigen Gerichtsinstanzen notwendig werden.