Allerdings sind im Nachgang zu dem mittlerweile 35-jährigen Entscheid verschiedene Urteile ergangen, in welchen die Pflicht zur Vermeidung von unnötigem Reisaufwand näher konkretisiert und dabei auch teilweise relativiert wurde. So wurde in der seither ergangenen Rechtsprechung vermehrt der Umstand gewichtet, dass das primäre Interesse einer Partei in der Mandatierung eines ihr bekannten, oft am gleichen Wohnort praktizierenden, unter Umständen bereits für sie tätig gewesenen und das notwendige Vertrauen geniessenden Anwalts liegt (vgl. Urteil ZB 06 30 des Kantonsgerichtsausschusses vom 7. März 2007 E. 3;