Im Gegensatz zur Vorinstanz, die diesen Aufwand noch als gerechtfertigt und damit der Entschädigungspflicht unterliegend ansah, vertrat der Kantonsgerichtsausschuss die Auffassung, dass auf die Gegenpartei nur jene Kosten abgewälzt werden dürften, die auch bei einem von Chur aus tätigen Anwalt aufgelaufen wären. Aus dem Umstand, dass der Beizug eines ausserkantonalen Anwalts als unnötig erachtet wurde, lässt sich indes nicht einfach darauf schliessen, der Reisaufwand eines im Kanton Graubünden ansässigen Anwalts gehöre stets zum entschädigungspflichtigen Aufwand, wenn und solange es nur um eine Tätigkeit im Kantonsgebiet geht.