Konkret ging es um die Teilnahme eines in Basel ansässigen Anwaltes an der Sühneverhandlung in Mon und später an einer Vorverhandlung ebenfalls in Mon, wofür er vier mal 260 Kilometer zurückzulegen hatte. Im Gegensatz zur Vorinstanz, die diesen Aufwand noch als gerechtfertigt und damit der Entschädigungspflicht unterliegend ansah, vertrat der Kantonsgerichtsausschuss die Auffassung, dass auf die Gegenpartei nur jene Kosten abgewälzt werden dürften, die auch bei einem von Chur aus tätigen Anwalt aufgelaufen wären.