ba) In PKG 1975 Nr. 17 hielt der Kantonsgerichtsausschuss fest, dass die durch den Beizug eines ausserhalb des Kantons Graubünden wohnhaften Anwalts entstandenen Mehrkosten – der grössere Zeitaufwand für die Anreise und die zusätzlich anfallenden Reisespesen – nicht zu den notwendigen Auslagen gehörten, welche die unterliegende Partei zu ersetzen habe. Konkret ging es um die Teilnahme eines in Basel ansässigen Anwaltes an der Sühneverhandlung in Mon und später an einer Vorverhandlung ebenfalls in Mon, wofür er vier mal 260 Kilometer zurückzulegen hatte.