b) Dem Vorwurf, er hätte - statt selbst aus dem Engadin nach Maienfeld anzureisen - eine näher vor Ort tätige Anwaltskollegin oder Anwaltskollegen mit der Teilnahme an der Vermittlungsverhandlung beauftragen können, hält der beklagtische Rechtsvertreter entgegen, gemäss der in PKG 1975 begrün- Seite 12 — 21 deten Praxis seien Reisekosten eines Anwalts innerhalb des Kantons Graubünden stets voll zu vergüten.