Alsdann wollte der Beklagte eine Widerklage über den Betrag von Fr. 10'880.50 anhängig machen. Zwar liess die Klage - wie dargelegt wurde - vorweg nur eine Widerklage im Umfang von Fr. 5'000.-- zu. Das ändert jedoch zum einen nichts am Umstand, dass sich die finanzielle Bedeutung der Sache mit dem zulässigen Teil der Widerklage gleichwohl erhöhte. Zum anderen wird nachgerade dadurch, dass beide Parteien offenbar aus demselben Sachverhalt gegenseitige Forderungen erheben, die Komplexität des Rechtsstreits bestätigt. Ausgehend davon lässt sich dem Beklagten auch nicht vorhalten, er habe mit dem Beizug eines Rechtsvertreters zur Vermittlungsverhandlung unnötigen Aufwand betrieben.