a) Mit dem Betrag von Fr. 3'920.10 wies die von den Klägerin angemeldete Klage wohl einen geringen Streitwert auf. Alsdann haben die Kläger ihrerseits auf anwaltlichen Beistand anlässlich der Vermittlungsverhandlung verzichtet. Das allein besagt jedoch nicht, dass der Beklagte unnötigen Aufwand betrieb, als er einen Anwalt mit der Vertretung anlässlich der Vermittlungsverhandlung beauftragte. So lassen die Ausführungen der Kläger in ihrem Vermittlungsbegehren keineswegs auf einen einfach zu beurteilenden Sachverhalt schliessen. Alsdann wollte der Beklagte eine Widerklage über den Betrag von Fr. 10'880.50 anhängig machen.