Der Rechtsvertreter des Beklagten führt diesbezüglich aus, nach der Praxis des Kantonsgerichts handle es sich bei seinem zugegebenermassen hohen Reiseaufwand um notwendigen und insofern auch voll entschädigungspflichtigen Aufwand. Die Kläger lassen demgegenüber ausführen, die Teilnahme eines St. Moritzer Rechtsanwaltes an einer Vermittlungstagfahrt in Maienfeld in einem Forderungsprozess der vorliegenden Art lasse sich grundsätzlich nicht rechtfertigen. Soweit der Beizug eines Anwalts überhaupt als notwendig zu erachten sei, hätte der Beschwerdeführer vorübergehend einen Rechtsvertreter vor Ort mandatieren können.