Ob die Kürzung deshalb erfolgte, weil der Kreispräsident - wie in der angefochtenen Verfügung einleitend vermerkt wurde - die Anreise des Rechtsvertreters aus dem Engadin an sich für unnötig erachtete, oder aber die Reduzierung im Zusammenhang mit den ebenfalls nicht entschädigten Kosten der Widerklage zu sehen ist, bleibt unklar. Der Rechtsvertreter des Beklagten führt diesbezüglich aus, nach der Praxis des Kantonsgerichts handle es sich bei seinem zugegebenermassen hohen Reiseaufwand um notwendigen und insofern auch voll entschädigungspflichtigen Aufwand.