Seite 11 — 21 Stunden à Fr. 180.-- sowie die Billetkosten von Fr. 76.-- zu. Ob die Kürzung deshalb erfolgte, weil der Kreispräsident - wie in der angefochtenen Verfügung einleitend vermerkt wurde - die Anreise des Rechtsvertreters aus dem Engadin an sich für unnötig erachtete, oder aber die Reduzierung im Zusammenhang mit den ebenfalls nicht entschädigten Kosten der Widerklage zu sehen ist, bleibt unklar.