d) Aus den vorstehenden Erwägungen folgt schliesslich auch, dass der Beklagte keinen Anspruch auf den eingeforderten Interessenwertzuschlag hat. Sowohl nach der zwischen ihm und seinem Rechtsvertreter getroffenen Honorarvereinbarung wie auch aus Gesetz (Art. 3 Abs. 2 HV) kann ein Interessenwertzuschlag erst ab einem Streitwert von Fr. 10'000.-- erhoben werden. Diesen Betrag erreichen die zu addierenden (vgl. PKG 2006 Nr. 12 S. 70; PKG 1986 Nr. 11 S. 62) Streitwerte von Klage und zulässiger Widerklage nicht.