Nachgerade in diesem Punkt ist jedoch von unnötigem Aufwand zu sprechen, nachdem dem beklagtischen Rechtsvertreter vorweg klar sein musste, dass nur eine auf Fr. 5'000.-- limitierte Widerklage zulässig war. Der dem Beklagten zu entschädigende Aufwand für Abklärungen vor Durchführung der Vermittlungsverhandlung beläuft sich somit - den nicht bestrittenen Teil mit eingeschlossen - auf 1 1/2 Stunden à Fr. 240.--.