Ein Kostenersatz in noch grösserem Umfang fällt vorliegend umso weniger in Betracht, als der beklagtische Rechtsvertreter den im Zusammenhang mit der Widerklage angefallenen Aufwand in erster Linie mit der Notwendigkeit der genauen Bezifferung und Formulierung des Rechtsbegehrens begründet. Nachgerade in diesem Punkt ist jedoch von unnötigem Aufwand zu sprechen, nachdem dem beklagtischen Rechtsvertreter vorweg klar sein musste, dass nur eine auf Fr. 5'000.-- limitierte Widerklage zulässig war.