Haben die Kläger nur für das Dahinfallen des zulässigen Teils der Widerklage einzustehen und ist dieser praktisch gleich gross wie der unzulässige Teil, erscheint letztlich nur die Abgeltung des hälftigen Aufwands gerechtfertigt. Ein Kostenersatz in noch grösserem Umfang fällt vorliegend umso weniger in Betracht, als der beklagtische Rechtsvertreter den im Zusammenhang mit der Widerklage angefallenen Aufwand in erster Linie mit der Notwendigkeit der genauen Bezifferung und Formulierung des Rechtsbegehrens begründet.