Zwar war der Aufwand nicht gänzlich umsonst, nachdem - wie dargelegt - zumindest im Umfang von Fr. 5'000.-- eine Widerklage möglich war. Entsprechend ist es auch nicht haltbar, wenn der Kreispräsident dem Beklagten für die Widerklage eine Entschädigung gänzlich verweigerte. Andererseits besteht aber auch nicht die vom Beklagten geforderte vollumfängliche Entschädigungspflicht. Haben die Kläger nur für das Dahinfallen des zulässigen Teils der Widerklage einzustehen und ist dieser praktisch gleich gross wie der unzulässige Teil, erscheint letztlich nur die Abgeltung des hälftigen Aufwands gerechtfertigt.