Seite 10 — 21 ten zu einer Widerklage und hatte er - was allerdings kaum anzunehmen ist - Zweifel über den für die Widerklage massgeblichen Umfang der Klage, war er in gehöriger Beachtung der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht gehalten, sich beim Vermittler nach den Angaben der Kläger zum Streitwert zu erkundigen. Wurde dem Streitwert der Klage bei Ausarbeitung der Widerklage nicht Rechnung getragen, hat dies der Beklagte demnach selbst zu vertreten. Zwar war der Aufwand nicht gänzlich umsonst, nachdem - wie dargelegt - zumindest im Umfang von Fr. 5'000.-- eine Widerklage möglich war.