Auf den beiden Vorladungen des Vermittlers wurde der Forderungsbetrag zwar nicht erwähnt. Angesichts dessen, dass ihn die Kläger vorgängig zweimal zur Bezahlung von Fr. 3'920.-- aufforderten, konnte beim Beklagten jedoch schwerlich Zweifel darüber bestehen, dass es bei der Klage um diesen Betrag ging. Zudem stellte der beklagtische Rechtsvertreter Aufwand für die Auseinandersetzung mit der Klage in Rechnung. Folglich ist davon auszugehen, dass er wusste, was Gegenstand der Klage war. Von einer rechtskundigen Person muss alsdann erwartet werden, dass sie die eingeschränkten Möglichkeiten zur Widerklage kennt. Entschloss sich der Rechtsvertreter des Beklag-