zum Betrag von Fr. 5'000.-- bestand, war für den Beklagten dabei ohne weiteres erkennbar. Bevor die Kläger ihre Klage anhängig machten, forderten sie den Beklagten mit Schreiben vom 12. Februar 2009 auf, ihnen den Betrag von Fr. 3'920.-- innert 30 Tagen zu überweisen. Als dieser der Aufforderung nicht nachkam, betrieben sie ihn am 25. März 2009 über dieselbe Summe. Der Beklagte erhob Rechtsvorschlag. Am 24. April 2009 reichten die Kläger schliesslich beim Kreisamt Maienfeld ihr Vermittlungsbegehren ein, wobei sie in Beachtung von Art. 64 ZPO den Streitwert auf Fr. 3'920.10 bezifferten. Auf den beiden Vorladungen des Vermittlers wurde der Forderungsbetrag zwar nicht erwähnt.