Dieser entscheidet in vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis Fr. 5'000.--. Vom Beklagten anlässlich der Vermittlungsverhandlung widerklageweise geltend gemacht wurden Fr. 10'850.10. Der vermögensrechtlichen Klage kann - wie aus Art. 14 Abs. 2 ZPO und Art. 22 Abs. 1 ZPO folgt - nur eine Widerklage gegenübergestellt werden, welche die sachliche Zuständigkeit des durch die Klage angerufenen Gerichts nicht übersteigt (PKG 1999 Nr. 3 E. 5.a) S. 24 mit Hinweis auf PKG 1970 Nr. 21). Damit erweist sich die vom Beklagten erhobene Widerklage - wie die Klägerschaft zu Recht geltend macht - in dem Fr. 5'000.-- übersteigenden Betrag als unzulässig. Dass die Möglichkeit zur Widerklage nur bis