cb) Von den Klägern beim Vermittleramt Maienfeld anhängig gemacht wurde vorliegend eine Forderungsklage über den Betrag von Fr. 3'920.10. Gemäss Art. 22 Abs. 1 ZPO ist zur Feststellung der sachlichen Zuständigkeit bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten der Gesamtbetrag der klägerischen Forderungen mit Ausschluss der Zinsen und Kosten und mit Ausschluss der Forderungen aus einer allfälligen Widerklage zusammenzurechnen. Gestützt auf Art. 17 ZPO wäre die Beurteilung der Klage somit in die sachliche Zuständigkeit des Bezirksgerichtspräsidenten als Einzelrichter gefallen. Dieser entscheidet in vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis Fr. 5'000.--.