Diese Wirkung versteht sich als rein prozessrechtliche Folge des Klageverzichts. Weder kann dem Beklagten diesfalls der Vorwurf gemacht werden, er habe unnötigen Aufwand betrieben, noch kann - nachdem das Dahinfallen der Widerklage rein prozessual bedingt ist - von einem Unterliegen der widerklägerischen Partei gesprochen werden. Entsprechend hat die klägerische Partei der Gegenpartei auch den im Zusammenhang mit einer zulässigen Widerklage stehenden Aufwand zu entschädigen (PKG 1972 Nr. 24). Es verhält sich diesbezüglich nicht anders als bei der Erhebung von Berufung und Anschlussberufung im Sinne von Art. 218 und Art.