Unnötige Kosten sind - ungeachtet des Ausgangs des Verfahrens - stets von jener Partei zu tragen, welche sie verursacht hat (Art. 122 Abs. 3 ZPO). Erweist sich eine anlässlich der Vermittlungsverhandlung anhängig gemachte Widerklage hingegen als zulässig und verfolgt der Kläger nach Ausstellen des Leitscheins seine Klage nicht weiter, hat er auch zu vertreten, dass die Widerklage dahinfällt. Diese Wirkung versteht sich als rein prozessrechtliche Folge des Klageverzichts.