ca) Diesen Zusammenhängen zwischen Klage und Widerklage muss auch bei der Entschädigungspflicht nach Art. 77 ZPO Rechnung getragen werden. Reicht der Beklagte anlässlich der Vermittlungsverhandlung eine Widerklage ein und ist diese gestützt auf das vom Kläger gestellte Rechtsbegehren unzulässig, hat er zumindest dann, wenn dieser Umstand für ihn bereits bei Ausfertigung der Widerklage im Vorfeld der Verhandlung erkennbar war, unnötigen Aufwand betrieben. Unnötige Kosten sind - ungeachtet des Ausgangs des Verfahrens - stets von jener Partei zu tragen, welche sie verursacht hat (Art. 122 Abs. 3 ZPO).