Wer nicht weiss, weshalb gegen ihn Klage erhoben wurde, wird das denn auch regelmässig tun, ansonsten er sich ja gar nicht auf die Vermittlungsverhandlung vorbereiten kann. Alsdann setzt eine Widerklage per definitionem die Existenz einer Hauptklage voraus. So begründet die Streitanhängigkeit der Klage einerseits den Gerichtsstand der Widerklage (Art. 14 Abs. 1). Zum anderen fällt die Widerklage dahin, wenn die Klage nach Ausstellen des Leitscheins nicht weiter verfolgt wird (Art. 14 Abs. 3 ZPO).