Seite 8 — 21 Anrufung des Vermittlers verpflichtet, den Streitgegenstand allgemein zu umschreiben; bei Forderungsklagen hat er den Streitwert anzugeben (Art. 64 ZPO). Der Beklagte hat die Möglichkeit, sich beim Vermittler nach diesen Angaben zu erkundigen, wenn dieser nicht bereits von sich aus in seiner Vorladung zur Vermittlungsverhandlung auf diese Angaben des Klägers hinweist. Wer nicht weiss, weshalb gegen ihn Klage erhoben wurde, wird das denn auch regelmässig tun, ansonsten er sich ja gar nicht auf die Vermittlungsverhandlung vorbereiten kann.