Vermögensrechtliche Ansprüche können als Widerklage nur im Rahmen der sachlichen Zuständigkeit des angerufenen Richters geltend gemacht werden. Der Kläger hat sein formuliertes, in Forderungsklagen beziffertes Rechtsbegehren nun zwar erst anlässlich der Vermittlungsverhandlung schriftlich einzureichen (Art. 67 Abs. 1 ZPO). Welchen Gegenstand und Umfang eine Klage hat und welche Möglichkeit demzufolge zur Widerklage besteht, ist für den Beklagten allerdings regelmässig schon vor der Vermittlungsverhandlung erkennbar. So geht der Anhängigmachung der Klage in aller Regel der Versuch voraus, die streitige Angelegenheit aussergerichtlich zu erledigen. Alsdann ist der Kläger bei