c) Art. 67 Abs. 2 ZPO räumt dem Beklagten die Möglichkeit ein, anlässlich der Vermittlungsverhandlung gegen den Kläger eine Widerklage anhängig zu machen. Das Recht gilt jedoch nicht unbeschränkt. Die Widerklage ist gemäss Art. 14 Abs. 2 ZPO nur zulässig, wenn sie mit dem Gegenanspruch in engem Zusammenhang steht oder beide Ansprüche verrechenbar sind und wenn für beide Klagen die gleiche Verfahrensart vorgesehen ist. Vermögensrechtliche Ansprüche können als Widerklage nur im Rahmen der sachlichen Zuständigkeit des angerufenen Richters geltend gemacht werden.