b) Vorweg nicht angehen kann, dass die Kosten der Widerklage - wie das die Vorinstanz getan hat - zum Gegenstand eines allfälligen späteren Prozesses erklärt werden. Das von den Klägern anhängig gemachte vermittleramtliche Verfahren hat mit der unbenutzten Leitscheinfrist sowohl in Bezug auf die Klage wie auch die Widerklage seinen Abschluss gefunden, weshalb nach Massgabe von Art. 77 ZPO auch umfassend über die darin entstandenen Kosten zu befinden ist.