a) Wie aus den Ausführungen des Beklagten folgt, wird - was den Aufwand vor der Vermittlungsverhandlung betrifft - nur die Verweigerung einer Entschädigung für die anwaltlichen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Widerklage gerügt. Nicht angefochten wurde demgegenüber die Entschädigung (1 Stunde à Fr. 240.--), welche der Kreispräsident für Abklärungen im Zusammenhang mit der Klage zusprach. Auf Letzteres ist somit nicht weiter einzugehen.