Seite 7 — 21 Widerklage nicht habe rechnen müssen. Unter Berücksichtigung der Widerklage habe er zudem auch Anspruch auf den geltend gemachten reduzierten Interessenwertzuschlag von Fr. 185.--, den ihm der Kreispräsident ebenfalls nicht zugestanden habe. Die Kläger führen demgegenüber aus, die völlig überrissene und die sachliche Zuständigkeit übersteigende Widerklage stünde zum grössten Teil nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Vermittlungstagfahrt. Ein Interessenwertzuschlag sei nicht geschuldet.