Zur Begründung führte er aus, entschädigungspflichtig seien nur Aufwendungen, die in direktem Zusammenhang mit der Vermittlungsverhandlung stünden. Nicht abzugelten seien demnach alle Aufwendungen, welche die Widerklage beträfen. Über diese Kosten sei im Rahmen eines neuen Verfahrens zu befinden. Der Beklagte lässt hierzu im Beschwerdeverfahren ausführen, der ihm aus der Erhebung der Widerklage entstandene Aufwand sei sehr wohl entschädigungspflichtig. Das Dahinfallen der Widerklage sei eine Folge des von den Klägern zu vertretenen Klagerückzugs, mit welcher er bei der Erhebung der