7. Für die Vorbereitung der Vermittlung verlangte der Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren die Entschädigung für 2 1/4 Stunden anwaltliche Tätigkeit. Darin eingeschlossen ist auch eine Stunde Aufwand für anwaltliche Abklärungen im Zusammenhang mit der vom Beklagten anlässlich der Vermittlungsverhandlung anhängig gemachten Widerklage. Der Kreispräsident sprach dem Beklagten für die Vorbereitung der Verhandlung eine Entschädigung im Umfang von einer Stunde Anwaltstätigkeit zu. Zur Begründung führte er aus, entschädigungspflichtig seien nur Aufwendungen, die in direktem Zusammenhang mit der Vermittlungsverhandlung stünden.