Entsprechend ist dem Grundsatze nach auch nichts gegen die Abgeltung des Aufwands mit Fr. 240.-- pro Stunde einzuwenden. Der Systematik von Art. 2 Abs. 2 HV folgend ist somit in einem nächsten Schritt auf Erforderlichkeit und Angemessenheit des in Rechnung gestellten Aufwands einzugehen.