Wie noch darzulegen sein wird, fällt vorliegend die Erhebung eines Interessenwertzuschlags ausser Betracht. Die Entschädigung bemisst sich mit anderen Worten ausschliesslich nach dem Stundentarif. Der vom Beklagten geltend gemachte Ansatz entspricht dabei dem Durchschnittstarif nach Art. 3 Abs. 1 HV, der vom Richter regelmässig auch dann berücksichtigt wird, wenn keine Honorarvereinbarung eingereicht wird. Entsprechend ist dem Grundsatze nach auch nichts gegen die Abgeltung des Aufwands mit Fr. 240.-- pro Stunde einzuwenden.