6. Der beklagtische Rechtsvertreter hat - um auf die erste in Art. 2 Abs. 2 HV genannte Bemessungsgrundlage einzugehen - mit seinem Klienten eine Honorarvereinbarung abgeschlossen, welche er rechtzeitig (vgl. Art. 4 Abs. 1 HV) ins vorinstanzliche Verfahren einbrachte. Darin wurde als ordentlicher Stundenansatz ein Betrag von Fr. 240.-- vereinbart. Ein Erfolgszuschlag ist nicht geschuldet. Vorgesehen ist jedoch ein Streitwertzuschlag, der vom beklagtischen Rechtsvertreter - ausgehend von einem Streitwert von Fr. 14'800.-- - konkret auf Fr. 185.-- bemessen wurde. Wie noch darzulegen sein wird, fällt vorliegend die Erhebung eines Interessenwertzuschlags ausser Betracht.