Als üblich gilt ein Stundenansatz zwischen Fr. 210.-- und Fr. 270.-- (Art. 3 Abs. 1 HV) sowie ein Interessenwertzuschlag, der in einem angemessenen Verhältnis zum Honorar nach Zeitaufwand steht und die Ansätze nach Art. 3 Abs. 2 HV nicht übersteigt. Vorausgesetzt wird alsdann, dass der geltend gemachte Aufwand angemessen und für die Prozessführung erforderlich war (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 2 HV). Schliesslich darf die geforderte Entschädigung nicht zu einer von der Sache beziehungsweise von den legitimen Rechtsschutzbedürfnissen her nicht gerechtfertigten Belastung der unterliegenden Partei führen (Art. 2 Abs. 2