122 Abs. 2 ZPO folgt diesbezüglich, dass sich die Entschädigungspflicht auf die notwendige anwaltliche Tätigkeit beschränkt. Was darunter zu verstehen ist und wie die anwaltliche Entschädigung zu bemessen ist, wird in der gestützt auf Art. 19 des Anwaltsgesetzes (AG; BR 310.100) erlassenen Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte vom 17. März 2009 (HV; BR 310.250) näher konkretisiert. Demgemäss setzt die urteilende Instanz die Parteientschädigung der obsiegenden Partei nach Ermessen fest (Art. 2 Abs. 1 HV).