5. Zu dem im Verfahren nach Art. 77 ZPO entstandenen und vom Kläger zu entschädigenden Aufwand gehören regelmässig auch die Kosten, die der Gegenpartei aus der Verpflichtung eines Anwaltes oder einer Anwältin resultieren. Dass vorliegend der Beklagte befugt war, einen Anwalt beizuziehen, blieb dem Grundsatze nach denn auch unbestritten. Uneinigkeit besteht jedoch in Bezug auf die Höhe des entschädigungspflichtigen Aufwands. Aus Art. 114 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 122 Abs. 2 ZPO folgt diesbezüglich, dass sich die Entschädigungspflicht auf die notwendige anwaltliche Tätigkeit beschränkt.