Ob dieses Motiv zu einem Klagerückzug oder zur Nichtprosequierung des Leitscheins führt, macht keinen Unterschied. Folglich besteht auch keine Rechtfertigung, den vorliegenden Verzicht auf die Fortsetzung des Prozesses nicht mit einem Klagerückzug gleichzusetzen. Damit ist auch gesagt, dass die Kläger dem Grundsatze nach als unterliegende Partei zu gelten haben und demzufolge auch kosten- und entschädigungspflichtig sind.