Seite 5 — 21 nichts mit einem Klagerückzug zu tun. Sie hätten sich nur in gebührender Berücksichtigung der gesamten Umstände entschieden, ihr Forderungsbegehren im eingeschlagenen Verfahrensweg vorderhand nicht voranzutreiben. Mit ihrem Einwand sind die Kläger nicht zu hören. Auch der Klagerückzug ist regelmässig auf das verlorene Interesse an der Weiterverfolgung der Klage zurückzuführen. Ob dieses Motiv zu einem Klagerückzug oder zur Nichtprosequierung des Leitscheins führt, macht keinen Unterschied.