ZB 01 7 des Kantonsgerichtsausschusses vom 1. Mai 2001). Als unterliegende Partei hat der Kläger nach Art. 114 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 122 Abs. 2 ZPO in aller Regel nicht nur die vor dem Vermittler aufgelaufenen Kosten zu tragen, sondern darüber hinaus auch der obsiegenden Gegenpartei die ihr durch den Rechtsstreit erwachsenen notwendigen Kosten zu ersetzen (vgl. PKG 1987 Nr. 25 S. 86). 4. Die Beschwerdegegner (nachfolgend gestützt auf ihre Parteistellung im vorinstanzlichen Verfahren als Kläger bezeichnet) machen auch im Beschwerdeverfahren geltend, ihr Verzicht auf die Fortführung des Prozesses habe